FG Hamburg - Urteil vom 23.04.2015
5 K 115/12
Normen:
EStG § 15 Abs. 2;

Einkommensteuer: Zur Abgrenzung eines gewerblichen Goldhandels von privater Vermögensverwaltung

FG Hamburg, Urteil vom 23.04.2015 - Aktenzeichen 5 K 115/12

DRsp Nr. 2015/12098

Einkommensteuer: Zur Abgrenzung eines gewerblichen Goldhandels von privater Vermögensverwaltung

In Zweifelsfällen obliegt dem Gericht die Würdigung, ob die Tätigkeit nach der nicht beweisbedürftigen Verkehrsauffassung dem Bild entspricht, das einen Gewerbebetrieb ausmacht.

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 2;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um den Abzug von Aufwendungen, die die Kläger als Betriebsausgaben im Rahmen eines Goldhandels des Klägers zu 1) (Kläger) geltend machen.

Der Kläger ist selbständig tätiger XX, die Klägerin zu 2) teils selbständig, teils nichtselbständig tätige ...

Am 24.11.2008 gab der Kläger beim Bezirksamt-1 eine Gewerbeanmeldung betreffend den Handel, d. h. den Import und Vertrieb von Edelmetallen ab (K1).

Mit der Einkommensteuererklärung für 2009 (Eingang am 22.12.2010) erklärte der Kläger erstmals Einkünfte aus Gewerbebetrieb aus einem Goldhandel und erklärte entsprechende Einkünfte auch für 2008 nach.