Für das Streitjahr 1991 setzte der Beklagte für den Kläger die Einkommensteuer auf der Grundlage eines Gesamtbetrags der Einkünfte von ........ DM (darin Einkünfte aus Gewerbebetrieb von ........ DM) und eines zu versteuernden Einkommens von ........ DM auf ........ DM, den Solidaritätszuschlag auf ........ DM und die Kirchensteuer auf ........ DM fest. Vermögensteuer wurde für das Streitjahr nicht festgesetzt. Zusätzlich erhob die Gemeinde Gewerbesteuer. Die Belastung mit Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer und Gewerbesteuer betrug bezogen auf den Gesamtbetrag der Einkünfte nach Berechnung des Klägers deutlich über 50 %. Bezogen auf das zu versteuernde Einkommen sei das Missverhältnis - so trug der Kläger vor - noch größer.
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