FG Hamburg - Urteil vom 13.09.2001
II 680/99
Normen:
EStG § 10d Abs. 3 Satz 1 ; AO § 180 Abs. 2 ;

Einkommensteuerbescheid kein Grundlagenbescheid für den festzustellenden verbleibenden Verlustabzug

FG Hamburg, Urteil vom 13.09.2001 - Aktenzeichen II 680/99

DRsp Nr. 2002/4564

Einkommensteuerbescheid kein Grundlagenbescheid für den festzustellenden verbleibenden Verlustabzug

Der Einkommensteuerbescheid ist hinsichtlich des festzustellenden verbleibenden Verlustabzuges kein Grundlagenbescheid (insoweit folgend dem BFH- Urteil vom 25.01.2000 VIII R 63/98, BStBl II 2000, 343)

Normenkette:

EStG § 10d Abs. 3 Satz 1 ; AO § 180 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob und in welcher Höhe weitere Veräußerungsverluste für die Beteiligung des Klägers an der A & Partner GmbH (GmbH) im Streitjahr 1993 zu berücksichtigen sind.

Der Kläger war alleiniger Gesellschafter der GmbH. Im Jahre 1993 wurde die GmbH zahlungsunfähig, deshalb wurde ein Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens gestellt. Das Konkursverfahren wurde im Jahre 1993 eröffnet. Im Jahre 1995 wurde der Konkursantrag wegen Vermögenslosigkeit abgewiesen und die GmbH im Handelsregister gelöscht.

In der Einkommensteuererklärung 1993 vom 12.09.1995 erklärte der Kläger einen Veräußerungsverlust in Höhe von 262.364 DM. Der Beklagte erkannte im Einkommensteuerbescheid 1993 vom 26.06.1996 (EA Bl 169) nur einen Verlust in Höhe von 193.895 DM an, im Juni 1992 geleistete Bareinzahlungen von insgesamt 135.000 DM wurden nicht berücksichtigt (vgl. Anlage zum ESt-Bescheid Bl. 171 EA).