FG Hessen - Urteil vom 18.02.2016
3 K 851/13
Normen:
AO § 47 Abs. 2 S. 1, 171 Abs. 3 und 3a, 347 Abs. 1 S. 2; AO § 149 Abs. 2 S. 1, 171 Abs. 3 und 3a, 347 Abs. 1 S. 2;

Einkommensteuererklärung; Abgabe; Festsetzungsfrist

FG Hessen, Urteil vom 18.02.2016 - Aktenzeichen 3 K 851/13

DRsp Nr. 2016/7732

Einkommensteuererklärung; Abgabe; Festsetzungsfrist

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

AO § 47 Abs. 2 S. 1, 171 Abs. 3 und 3a, 347 Abs. 1 S. 2; AO § 149 Abs. 2 S. 1, 171 Abs. 3 und 3a, 347 Abs. 1 S. 2;

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob eine Veranlagung zur Einkommensteuer durchzuführen ist. Dem Rechtsstreit liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zu Grunde:

Die Klägerin war während des Streitjahres 2005 verheiratet. Seit Anfang des Jahres 2011 lebt sie von ihrem Ehemann getrennt. Während des Streitjahres erzielte sie Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit (Bruttoarbeitslohn ... €). Für die Durchführung des Lohnsteuerabzugs war sie betreffend das Streitjahr (wie auch betreffend die Folgejahre) in die Steuerklasse V eingereiht worden. Einkommensteuererklärungen für das Streitjahr und auch für die Folgejahre gab sie (wie auch ihr Ehemann) zunächst nicht ab.

Der Beklagte (das Finanzamt) forderte mit Schreiben vom 16.10.2012 die Klägerin auf, für die Jahre 2005 bis 2011 Einkommensteuererklärungen abzugeben. Dabei verwies er auf die Vorschriften, die für den Lohnsteuerabzug nach der Steuerklasse V die Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung vorsehen. Gleichzeitig setzte er für die Abgabe der Erklärungen eine Frist bis zum 16.11.2012.