FG Düsseldorf - Beschluss vom 18.02.2000
4 V 601/00 AE (AO)
Normen:
FGO § 41 Abs. 2 Satz 1, § 114 Abs. 1 ; AO § 150 Abs. 1 Satz 1;

Einkommensteuererklärung; Amtlicher Vordruck; Feststellungsklage; Subsidiarität; Einstweilige Anordnung - Verwendungspflicht amtlicher Vordrucke; Subsidiarität der

FG Düsseldorf, Beschluss vom 18.02.2000 - Aktenzeichen 4 V 601/00 AE (AO)

DRsp Nr. 2001/1595

Einkommensteuererklärung; Amtlicher Vordruck; Feststellungsklage; Subsidiarität; Einstweilige Anordnung - Verwendungspflicht amtlicher Vordrucke; Subsidiarität der

1. Die Verpflichtung zur Abgabe der Einkommensteuererklärung auf den amtlichen Vordrucken ist im Interesse der zügigen und rationellen Durchführung des Veranlagungsverfahrens geboten und verstößt daher nicht gegen das Übermaßverbot. 2. Die Feststellungsklage ist auch dann gegenüber der Gestaltungs- oder Leistungsklage subsidiär, wenn das streitige Rechtsverhältnis (Pflicht zur Verwendung der amtlichen Erklärungsvordrucke) Vorfrage eines noch zu erlassenden Verwaltungsakts ist (Androhung von Zwangsgeld, Festsetzung von Verspätungszuschlägen, Schätzung). 3. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt die Zulässigkeit des zugehörigen Hauptsacheverfahrens voraus.

Normenkette:

FGO § 41 Abs. 2 Satz 1, § 114 Abs. 1 ; AO § 150 Abs. 1 Satz 1;

Tatbestand:

Die Antragsteller, einkommensteuerlich zusammenveranlagte Eheleute, erzielen ihre erheblichen einkommensteuerpflichtigen Einkünfte ganz überwiegend aus der Vermietung und Verpachtung eines über 40 Objekte umfassenden Grundbesitzes.