FG Saarland - GERICHTSBESCHEID vom 03.01.2002
1 K 243/99
Normen:
AO § 150 ;
Fundstellen:
EFG 2002, 660

Einkommensteuererklärung auf Kopie des amtlichen Vordrucks; Einkommensteuer 1996

FG Saarland, GERICHTSBESCHEID vom 03.01.2002 - Aktenzeichen 1 K 243/99

DRsp Nr. 2002/4719

Einkommensteuererklärung auf Kopie des amtlichen Vordrucks; Einkommensteuer 1996

Die Einreichung einer Einkommensteuererklärung auf einer Kopie der amtlichen Erklärungsvordrucke genügt den gesetzlichen Erfordernissen.

Normenkette:

AO § 150 ;

Tatbestand:

Der Kläger, der in Polen ansässig ist, übte im Streitjahr 1996 eine nichtselbständige Tätigkeit im Inland aus.

Am 4. Januar 1999 ging beim beklagten Finanzamt auf einer Kopie des amtlichen Erklärungsvordrucks die Einkommensteuererklärung des Klägers für 1996 ein. Diese hatte der Arbeitgeber des Klägers, Herr X., zusammen mit weiteren Einkommensteuererklärungen anderer polnischer Arbeitnehmer am 30. Dezember 1998 um 14.39 Uhr als Paket bei einer Filiale der Post in Frankfurt/Oder aufgegeben.

Mit Verfügung vom 30. März 1999 (Rbh., Bl. 17) lehnte der Beklagte die Veranlagung zur Einkommensteuer ab, da der Antrag nicht rechtzeitig zum 31. Dezember 1998 gestellt worden sei.

Hiergegen legte der Kläger am 30. April 1999 (Rbh., Bl. 16) Einspruch ein, den der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 1. Juli 1999 als unbegründet zurückwies, nachdem die Deutsche Post AG mitgeteilt hatte, dass bei Einlieferung einer Paketsendung am 30. Dezember 1998 in Frankfurt/Oder mit einer Zustellung in Saarbrücken frühestens am 2. Januar 1999 zu rechnen gewesen sei.