1. Mindestvoraussetzung für die Zweckmäßigkeit eines Steuererlasses aus volkswirtschaftlichen Gründen nach § 50 Abs. 7EStG ist, dass die Tätigkeit des beschränkt Steuerpflichtigen sich überhaupt auf die volkswirtschaftliche Entwicklung auswirken kann.2. Eine entsprechende Prognose ist bei kulturellen und sportlichen Veranstaltungen auf der Grundlage der zu erwartenden Besucherzahlen, dem damit korrespondierenden verstärkten privaten Konsum sowie der durch die Veranstaltung ausgelösten privaten Investitionen anzustellen. Die wirtschaftliche Auswirkung der Veranstaltung darf nicht lediglich lokal begrenzt sein.3. Die Regelung des BMF-Schreibens vom 20.07.1983 (BStBl I 1983, 382), dass ausländische Kulturvereinigungen, soweit eine Freistellung nicht bereits aufgrund eines DBA zu erfolgen hat, von der inländischen Einkommensteuer nach § 50 Abs. 7EStG freizustellen sind, ist nicht vom Zweck des Gesetzes gedeckt.