FG Düsseldorf - Urteil vom 17.10.2005
11 K 5616/04 E
Normen:
EStG § 49 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 § 50 Abs. 7 § 50a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 ; DBA Schweiz Art. 17 Abs. 2 ; FGO § 101 Satz 1 § 102 ;
Fundstellen:
EFG 2006, 353

Einkommensteuererlass; Beschränkt Steuerpflichtige; Kulturvereinigung; Tanzensemble; Ermessenszweck - Ermessenszweck bei Einkommensteuererlass gem. § 50 Abs. 7 EStG gegenüber beschränkt steuerpflichtiger ausländischer Kulturvereinigung (Schweizer Tanzensemble)

FG Düsseldorf, Urteil vom 17.10.2005 - Aktenzeichen 11 K 5616/04 E

DRsp Nr. 2006/1113

Einkommensteuererlass; Beschränkt Steuerpflichtige; Kulturvereinigung; Tanzensemble; Ermessenszweck - Ermessenszweck bei Einkommensteuererlass gem. § 50 Abs. 7 EStG gegenüber beschränkt steuerpflichtiger ausländischer Kulturvereinigung (Schweizer Tanzensemble)

1. Mindestvoraussetzung für die Zweckmäßigkeit eines Steuererlasses aus volkswirtschaftlichen Gründen nach § 50 Abs. 7 EStG ist, dass die Tätigkeit des beschränkt Steuerpflichtigen sich überhaupt auf die volkswirtschaftliche Entwicklung auswirken kann. 2. Eine entsprechende Prognose ist bei kulturellen und sportlichen Veranstaltungen auf der Grundlage der zu erwartenden Besucherzahlen, dem damit korrespondierenden verstärkten privaten Konsum sowie der durch die Veranstaltung ausgelösten privaten Investitionen anzustellen. Die wirtschaftliche Auswirkung der Veranstaltung darf nicht lediglich lokal begrenzt sein. 3. Die Regelung des BMF-Schreibens vom 20.07.1983 (BStBl I 1983, 382), dass ausländische Kulturvereinigungen, soweit eine Freistellung nicht bereits aufgrund eines DBA zu erfolgen hat, von der inländischen Einkommensteuer nach § 50 Abs. 7 EStG freizustellen sind, ist nicht vom Zweck des Gesetzes gedeckt.

Normenkette:

EStG § 49 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 § 50 Abs. 7 § 50a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 ; DBA Schweiz Art. 17 Abs. 2 ; FGO § 101 Satz 1 § 102 ;

Tatbestand: