FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 17.09.2009
15 K 15176/09
Normen:
EStG 1990 § 10d Abs. 3 S. 4; EStG 1990 § 10d Abs. 3 S. 5; AO § 169 Abs. 2; AO § 170 Abs. 2 S. 1 Nr. 1; AO § 171 Abs. 4 S. 3; AO § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; AO § 181 Abs. 5; AO § 182 Abs. 1;

Einkommensteuerfestsetzung kein Grundlagenbescheid für Verlustfeststellung nach § 10d Abs. 3 EStG 1990; Verlustfeststellung nach Ablauf der Feststellungsfrist

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17.09.2009 - Aktenzeichen 15 K 15176/09

DRsp Nr. 2010/8276

Einkommensteuerfestsetzung kein Grundlagenbescheid für Verlustfeststellung nach § 10d Abs. 3 EStG 1990; Verlustfeststellung nach Ablauf der Feststellungsfrist

1. Der Einkommensteuerbescheid des Verlustentstehungsjahres ist kein Grundlagenbescheid für den Bescheid über die gesonderte Feststellung des Verlustabzugs gem. 10d Abs. 3 EStG 1990. Das Verfahren zur Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs ist insoweit ein selbstständiges Verfahren, dessen Gegenstand die eigenständige Berechnung des verbleibenden Verlustabzugs ist. 2. Der Ablauf der Feststellungsfrist steht gem. § 181 Abs. 5 AO dem Erlass eines Verlustfeststellungsbescheides nach § 10d Abs. 3 EStG 1990 so lange nicht entgegen, wie diese Feststellung für künftige Einkommensteuerfestsetzungen von Bedeutung ist. Es genügt, wenn sich die Feststellung in einem der Folgejahre auswirkt. Erforderlich ist jedoch ein Hinweis i. S. d. § 181 Abs. 5 S. 2 AO.

Der Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Einkommensteuer auf den 31.12.1992 vom 25.9.2001 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 24.10.2006 wird aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.