Der Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Einkommensteuer auf den 31.12.1992 vom 25.9.2001 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 24.10.2006 wird aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.
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