FG München - Urteil vom 19.04.2016
6 K 1471/14
Normen:
EStG § 20 Abs. 1 Nr. 6; EStG § 22 Nr. 5 S. 2b; HGB § 89b;
Fundstellen:
DStRE 2017, 1420

Einkommensteuerfreiheit laufend gezahlter Beiträge zur Kapitallebensversicherung eines Versicherungsvertreters

FG München, Urteil vom 19.04.2016 - Aktenzeichen 6 K 1471/14

DRsp Nr. 2016/19171

Einkommensteuerfreiheit laufend gezahlter Beiträge zur Kapitallebensversicherung eines Versicherungsvertreters

Stichwort: Steuerfreiheit einer vor dem 1.1.2005 abgeschlossenen Kapitalversicherung gegen "laufende" Beitragsleistungen: Beiträge zur Kapitallebensversicherung eines Versicherungsvertreters werden nicht "laufend" bezahlt, wenn die jährliche Beitragspflicht von einer Bedingung (hier: Erfolg beim Abschluss neuer Versicherungen) abhängt, deren Eintritt im Zeitpunkt des Abschlusses des Versicherungsvertrags unsicher ist.

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

3.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 20 Abs. 1 Nr. 6; EStG § 22 Nr. 5 S. 2b; HGB § 89b;

Gründe

I.

Der Kläger war als hauptberuflicher Ausschließlichkeitsvertreter (Generalagent = GA) für die ... Versicherungs-AG tätig. Die Tätigkeit endete altersbedingt im Streitjahr. Die zum Versicherungskonzern gehörende X-Lebensversicherung zahlte an den Kläger drei Kapitallebensversicherungen mit einem Gesamtwert in Höhe von .... € aus.

Den Versicherungen lagen die "Richtlinien für die Versorgung der hauptberuflichen Ausschließlichkeitsvertreter der Versicherungs-AG (GA-Versorgung) zugrunde, auf deren vollen Inhalt verwiesen wird. Stufe 1 der GA-Versorgung regelte eine Kapitalversicherung bis zum fünften Beschäftigungsjahr eines Generalagenten.