FG Münster - Urteil vom 24.08.2016
7 K 821/13 E
Normen:
DBA GB Art. 11 Abs. 2; DBA GB Art. 11 Abs. 3; EStG § 1 Abs. 1; EStG § 3 Nr. 16;
Fundstellen:
DB 2016, 12
DStRE 2018, 282

Einkommensteuerfreiheit von in Großbritannien erzieltem Arbeitslohn nach dem Doppelbesteuerungsabkommen mit Großbritannien

FG Münster, Urteil vom 24.08.2016 - Aktenzeichen 7 K 821/13 E

DRsp Nr. 2016/15610

Einkommensteuerfreiheit von in Großbritannien erzieltem Arbeitslohn nach dem Doppelbesteuerungsabkommen mit Großbritannien

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

DBA GB Art. 11 Abs. 2; DBA GB Art. 11 Abs. 3; EStG § 1 Abs. 1; EStG § 3 Nr. 16;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob in Großbritannien erzielter Arbeitslohn nach dem Doppelbesteuerungsabkommen mit Großbritannien steuerfrei ist.

Der in A-Stadt (Deutschland) wohnende Kläger erzielte im Streitjahr 2010 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als Informationstechniker bei der Firma A-Deutschland GmbH (A-Deutschland).

In der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr erklärte der Kläger einen inländischen Bruttoarbeitslohn in Höhe von 77.136 €, der den Angaben in der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung entsprach. Der Kläger machte ferner Reisekosten in Höhe von 6.639 € als Werbungskosten geltend.

Mit Bescheid vom 15.07.2011 führte der Beklagte die Einkommensteuerveranlagung für das Jahr 2010 durch, ohne die geltend gemachten Reisekosten als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu berücksichtigen.

Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 21.07.2011 form- und fristgerecht Einspruch ein.