FG Hamburg - Urteil vom 17.08.2007
5 K 160/06
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 Nr. 5 ;

Einkommensteuergesetz: Doppelte Haushaltsführung, wenn beide Ehepartner auch am Beschäftigungsort wohnen?

FG Hamburg, Urteil vom 17.08.2007 - Aktenzeichen 5 K 160/06

DRsp Nr. 2007/19004

Einkommensteuergesetz : Doppelte Haushaltsführung, wenn beide Ehepartner auch am Beschäftigungsort wohnen?

Die Voraussetzungen für eine doppelte Haushaltsführung sind nicht erfüllt, wenn beide Ehepartner mit der gemeinsamen Tochter am Beschäftigungsort wohnen und von dort jeweils ihrer Beschäftigung nachgehen, am Heimatort aber ihre bisherige Wohnung beibehalten.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 Nr. 5 ;

Tatbestand:

Streitig ist die Berücksichtigung einer doppelten Haushaltsführung.

Die Kläger werden zusammen veranlagt. Sie sind in X geboren und aufgewachsen. 1994 erwarb der Kläger zusammen mit seiner Mutter eine Doppelhaushälfte mit zwei Wohnungen in X. Die Eltern bezogen das Erdgeschoss, während der Kläger die im Obergeschoss gelegene 70 qm große Wohnung nutzte. Ab 1. April 1999 wohnte die Klägerin mit in der Wohnung im Obergeschoss. Seit dem 8.6.2001 sind die Kläger verheiratet. Am 26.1.2003 wurde die Tochter geboren, die Klägerin befand sich danach bis 12.4.2003 im Mutterschutz. Die Tochter wurde im Streitjahr in Hamburg von einer Tagesmutter betreut.