FG Hamburg - Urteil vom 06.09.2012
2 K 90/12
Normen:
EStG § 5 Abs. 1; HGB § 249 Abs. 1; HGB § 84; HGB § 86; HGB § 92;
Fundstellen:
BB 2013, 1202

Einkommensteuergesetz: Rückstellungen wegen nachlaufender Betreuung von Versicherungsverträgen

FG Hamburg, Urteil vom 06.09.2012 - Aktenzeichen 2 K 90/12

DRsp Nr. 2012/23518

Einkommensteuergesetz : Rückstellungen wegen nachlaufender Betreuung von Versicherungsverträgen

1. Ein Versicherungsmakler befindet sich nur dann in einem Erfüllungsrückstand, wenn er auf Grund einer inhaltlich eindeutigen Individualvereinbarung dazu verpflichtet ist, die von ihm vermittelten Versicherungsverträge zu betreuen und abzuwickeln. 2. Eine konkrete Verpflichtung zur Nachbetreuung von Versicherungsverträgen ergibt sich nicht aus einer Vereinbarung zwischen dem selbständigen Vermögensberater und der Vermögensberatungsgesellschaft über eine allgemeine Pflicht zur ständigen Pflege des betreuten Kundenstamms unter Einhaltung der Beratungsstandards der Gesellschaft.

Normenkette:

EStG § 5 Abs. 1; HGB § 249 Abs. 1; HGB § 84; HGB § 86; HGB § 92;

Tatbestand:

Die Kläger begehren die Berücksichtigung von Rückstellungen für die nachlaufende Betreuung von Verträgen über Kranken- und Lebensversicherungen.