I.
Die Beteiligten streiten in der Hauptsache über die Hinzuschätzungen von Gewinnen und Umsätzen aufgrund einer Betriebsprüfung für den Taxenbetrieb des Antragstellers.
Der einzeln veranlagte Antragsteller betreibt seit 1991 als Einzelunternehmer ein Taxenunternehmen mit mehreren Fahrzeugen. Er ermittelte für die Streitjahre seinen Gewinn gemäß § 4 Abs. 3 EStG und erstellte die Buchführung für seinen Taxenbetrieb selbst. Für das Unternehmen des Antragstellers fuhren in den Streitjahren sechs Taxen.
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