FG Hamburg - Urteil vom 18.02.2013
6 K 43/11
Normen:
EStG § 10d; AO § 169; AO § 170; AO § 181 Abs. 5;

Einkommensteuergesetz: Verlustfeststellung gem. § 10d EStG für 1999 - 2001

FG Hamburg, Urteil vom 18.02.2013 - Aktenzeichen 6 K 43/11

DRsp Nr. 2013/13728

Einkommensteuergesetz : Verlustfeststellung gem. § 10d EStG für 1999 - 2001

§ 10d Abs. 4 Satz 6 und § 52 Abs. 25 Satz 5 EStG i. d. F. des JStG 2007 verstoßen nicht gegen das aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) abgeleitete Rückwirkungsverbot, denn die Neuregelung beschränkt sich auf noch nicht feststellungsverjährte Zeiträume.

Normenkette:

EStG § 10d; AO § 169; AO § 170; AO § 181 Abs. 5;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Beklagte verpflichtet ist, für die Jahre 1999 bis 2001 Verlustfeststellungsbescheide gem. § 10d Einkommensteuergesetz (EStG) zu erlassen.

Die 19... geborene Klägerin studierte von November 1998 bis Oktober 2003 ... Seit Januar 2004 war sie als Trainee im Bereich "..." beschäftigt. Anschließend erfolgte eine Festanstellung. Sie erzielte im Jahr 2004 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von 45.440 €. Der Gesamtbetrag der Einkünfte betrug 44.156 €.