FG Hamburg - Urteil vom 23.02.2012
3 K 216/11
Normen:
AO § 39 Abs. 2; AO § 41 Abs. 2; EStG § 15 Abs. 2; EStG § 20; EStG § 21; EStG § 22; EStG § 23; GewStG § 2; GewStG § 7;
Fundstellen:
DStR 2012, 8
DStRE 2013, 15

Einkommensteuergesetz/Gewerbesteuergesetz: Gewerblicher Einzug von Forderungen aus Leasinggeschäften

FG Hamburg, Urteil vom 23.02.2012 - Aktenzeichen 3 K 216/11

DRsp Nr. 2012/14681

Einkommensteuergesetz/Gewerbesteuergesetz: Gewerblicher Einzug von Forderungen aus Leasinggeschäften

1. Bei Qualifizierung der Einkunftsart einer Betätigung, insbesondere bei den Gewerbe-Merkmalen der über eine private Vermögensverwaltung hinausgehenden nachhaltigen Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr, sind die unter anderem mittels Scheinfirma oder Treuhändern verdeckten Rechtsgeschäfte und Einzelaktivitäten hinzuzurechnen. 2. In die Gesamtwürdigung einzubeziehen sind die tatsächlichen und scheinbaren Vermögensumschichtungen in wechselnde Beteiligungen oder Rechtsträger sowie die Nutzbarmachung von beruflichen und geschäftlichen Kenntnissen, Erfahrungen und Verbindungen. 3. Im Zusammenhang mit Leasinggeschäften, hier über Telefon- und TV-Anlagen in Kliniken für Patienten, wird das gewerbliche Gesamtbild geprägt durch die bankgeschäfts-ähnliche Finanzierung sowie durch Organisations- und Sonderleistungen, hier u. a. durch Wartung der Anlagen sowie Inkasso mittels Münz- und Karten-Automaten.

Normenkette:

AO § 39 Abs. 2; AO § 41 Abs. 2; EStG § 15 Abs. 2; EStG § 20; EStG § 21; EStG § 22; EStG § 23; GewStG § 2; GewStG § 7;

Tatbestand:

A.