FG Schleswig-Holstein - Urteil vom 18.07.2016
3 K 49/14
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 1; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1b;

Einkommensteuerliche Abziehbarkeit der von einem Apotheker an seine geschiedene Ehefrau geleisteten Ausgleichszahlung zur Abfindung des Versorgungsausgleichs im Rahmen der Ehescheidung

FG Schleswig-Holstein, Urteil vom 18.07.2016 - Aktenzeichen 3 K 49/14

DRsp Nr. 2016/15743

Einkommensteuerliche Abziehbarkeit der von einem Apotheker an seine geschiedene Ehefrau geleisteten Ausgleichszahlung zur Abfindung des Versorgungsausgleichs im Rahmen der Ehescheidung

Eine von einem Apotheker an seine geschiedene Ehefrau geleistete Ausgleichszahlung zur Abfindung des Versorgungsausgleichs im Rahmen der Ehescheidung ist nach § 10 Abs. 1 Nr. 1b EStG als Sonderausgabe abziehbar.

Tenor

Der Einkommensteuerbescheid für 2011 vom 27. Januar 2014 und die hierzu ergangene Einspruchsentscheidung vom 24. Februar 2014 werden abgeändert. Dem Finanzamt wird aufgegeben, die geänderte Steuerfestsetzung nach Maßgabe der Urteilsgründe unter Berücksichtigung des als Versorgungsausgleich gezahlten Betrages in Höhe von 14.000,00 € zu errechnen, ferner dem Kläger das Ergebnis dieser Berechnung unverzüglich mitzuteilen und den geänderten Bescheid mit dem geänderten Inhalt nach Rechtskraft dieses Urteils neu bekanntzugeben.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % der vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.