FG Niedersachsen - Urteil vom 22.06.2015
7 K 19/13
Normen:
EStG § 20 Abs. 9; EStG § 52a Abs. 10 S. 10;
Fundstellen:
BB 2016, 726

Einkommensteuerliche Abziehbarkeit von auf eine untergegangene Beteiligung entfallenen Schuldzinsen nach Einführung der Abgeltungsteuer als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen

FG Niedersachsen, Urteil vom 22.06.2015 - Aktenzeichen 7 K 19/13

DRsp Nr. 2016/5464

Einkommensteuerliche Abziehbarkeit von auf eine untergegangene Beteiligung entfallenen Schuldzinsen nach Einführung der Abgeltungsteuer als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen

Werbungskosten, die nach dem 31.12.2008 abfließen, jedoch mit Einnahmen aus Kapitalvermögen, die vor dem 1.1.2009 zugeflossen sind, in einem Veranlassungszusammenhang stehen, sind bei wortlautgetreuer Auslegung der Übergangsregelung des § 52a Abs. 10 Satz 10 EStG abziehbar, weil § 20 Abs. 9 EStG nicht anwendbar ist. Das Werbungskostenabzugsverbot des § 20 Abs. 9 EStG ist entgegen der Rechtsprechung des BFH auf solche Fälle aus steuersystematischen und verfassungsrechtlichen Gründen nicht anzuwenden.

Normenkette:

EStG § 20 Abs. 9; EStG § 52a Abs. 10 S. 10;

Tatbestand

Streitig ist, ob die Kläger Schuldzinsen, die auf eine untergegangene Beteiligung entfallen, nach Einführung der Abgeltungsteuer noch als (nachträgliche) Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen gem. § 20 Einkommensteuergesetz (EStG) abziehen können.

Die Kläger sind verheiratet und wurden im Streitjahr 2010 antragsgemäß zur Einkommensteuer zusammenveranlagt. Der Kläger erzielt als Geschäftsführer Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gem. § 19 EStG, während die Klägerin im Rahmen einer Grundstücksgemeinschaft Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung gem. § 21 bezieht.