Streitig ist, ob die Kläger Schuldzinsen, die auf eine untergegangene Beteiligung entfallen, nach Einführung der Abgeltungsteuer noch als (nachträgliche) Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen gem. § 20 Einkommensteuergesetz (EStG) abziehen können.
Die Kläger sind verheiratet und wurden im Streitjahr 2010 antragsgemäß zur Einkommensteuer zusammenveranlagt. Der Kläger erzielt als Geschäftsführer Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gem. § 19 EStG, während die Klägerin im Rahmen einer Grundstücksgemeinschaft Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung gem. § 21 bezieht.
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