FG Münster - Urteil vom 23.02.2016
12 K 2145/13 E,F
Normen:
EStG § 2a Abs. 1 S. 1 Nr. 4; EStG § 10d; EStG § 17;

Einkommensteuerliche Abzugsbeschränkung bei einem Verlust aus der Veräußerung von Schweizer Aktien

FG Münster, Urteil vom 23.02.2016 - Aktenzeichen 12 K 2145/13 E,F

DRsp Nr. 2016/8967

Einkommensteuerliche Abzugsbeschränkung bei einem Verlust aus der Veräußerung von Schweizer Aktien

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

EStG § 2a Abs. 1 S. 1 Nr. 4; EStG § 10d; EStG § 17;

Gründe

Streitig ist, ob der Verlust des Klägers (Kl.) aus der Veräußerung von Schweizer Aktien der Abzugsbeschränkung des § 2a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Einkommensteuergesetzes (EStG) unterliegt.

Mit Vertrag vom 01.04.2007 erwarb der Kl. zwanzig Stammaktien der Z AG (Z AG). Den Kaufpreis von 100.000 EUR entrichtete sie am 03.05.2007.

Die Z AG ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in der Schweiz. Das gesamte Aktienkapital der Z AG zum Zeitpunkt des Aktienerwerbs durch den Kl. betrug 100.000 CHF und war in 1.000 Namensaktien zu nominell zu je 100 CHF aufgeteilt. Zu einem späteren Zeitpunkt wurde das Kapital der Z AG in 10.000.000 Namensaktien im Nominalwert von je 0,01 CHF eingeteilt, so dass der Kl. gemäß Aktienzertifikat vom 26.10.2010 Inhaber von 200.000 Namensaktien im Gesamtwert von nominal 2.000 CHF und dadurch mit 2 % am Gesamtkapital der Gesellschaft beteiligt war.

Die Z AG hält 14 % der Aktien der C Holding (C Holding), die ihren Sitz ebenfalls in der Schweiz hat. Die C Holding wiederum hält das gesamte Aktienpaket der C AG (C AG).