Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitig ist die Anerkennung einer Operation zur Brustvergrößerung als außergewöhnliche Belastung im Sinne von § 33 EStG.
Die Kläger sind verheiratet und wurden für das Streitjahr 2016 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.
Bei der Klägerin wurde am . 2016 von der ... GmbH eine Operation zur Brustvergößerung durchgeführt, für die ein OP-Honorar von 6.770 EUR einschließlich 19% Umsatzsteuer in Rechnung gestellt wurde.
In ihrer Einkommensteuererklärung wurden die Aufwendungen für die Brustvergrößerung als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht.
Im Einkommensteuerbescheid 2016 vom 13. Juni 2017 wurden die Aufwendungen nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt. In den Erläuterungen zur Festsetzung ist ausgeführt, dass die geltend gemachten Aufwendungen nicht hätten berücksichtigt werden können, da sie nicht außergewöhnlich im Sinne von § 33 EStG gewesen seien.
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