FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 07.09.2016
1 K 2571/14
Normen:
EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b; EStG § 9 Abs. 5;
Fundstellen:
DStRE 2017, 1489
NVwZ 2016, 11

Einkommensteuerliche Anerkennung eines häuslichen Arbeitszimmers bei einem ausschließlich mit der Lehre betrauten Hochschuldozenten

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 07.09.2016 - Aktenzeichen 1 K 2571/14

DRsp Nr. 2016/17672

Einkommensteuerliche Anerkennung eines häuslichen Arbeitszimmers bei einem ausschließlich mit der Lehre betrauten Hochschuldozenten

Ein häusliches Arbeitszimmer ist steuerlich anzuerkennen, wenn der dem Hochschuldozenten vom Arbeitgeber zugewiesene Raum wegen Fehlens eines Druckers und Scanners, die für die Vorbereitung von Lehrveranstaltungen und Erstellung von Klausuren unabdingbar sind, für den überwiegenden Teilbereich der Tätigkeit (hier: Lehrtätigkeit) objektiv nicht geeignet ist und ihm daher insoweit als Arbeitsplatz nicht zur Verfügung steht.

Tenor

I.

Unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 20. August 2013 und der hierzu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 27. November 2014 wird der Einkommensteuerbescheid für 2012 vom 26. Juli 2013 dahingehend geändert, dass bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit des Klägers weitere Werbungskosten i.H.v. 1.250 EUR berücksichtigt werden.

II.

Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

III.

Das Urteil ist wegen der vom Beklagten zu tragenden Kosten vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b; EStG § 9 Abs. 5;

Tatbestand

Streitig ist, ob Aufwendungen eines Hochschuldozenten für ein häusliches Arbeitszimmer als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu berücksichtigen sind.