Unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 20. August 2013 und der hierzu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 27. November 2014 wird der Einkommensteuerbescheid für 2012 vom 26. Juli 2013 dahingehend geändert, dass bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit des Klägers weitere Werbungskosten i.H.v. 1.250 EUR berücksichtigt werden.
II.Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.
III.Das Urteil ist wegen der vom Beklagten zu tragenden Kosten vorläufig vollstreckbar.
Streitig ist, ob Aufwendungen eines Hochschuldozenten für ein häusliches Arbeitszimmer als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu berücksichtigen sind.
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