FG München - Gerichtsbescheid vom 27.01.2016
7 K 342/15
Normen:
EStG § 35a Abs. 3 S. 1;

Einkommensteuerliche Anerkennung haushaltsnaher Dienstleistungen gemäß § 35a EStG

FG München, Gerichtsbescheid vom 27.01.2016 - Aktenzeichen 7 K 342/15

DRsp Nr. 2016/16386

Einkommensteuerliche Anerkennung haushaltsnaher Dienstleistungen gemäß § 35a EStG

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

EStG § 35a Abs. 3 S. 1;

Gründe

I.

Streitig ist die Anerkennung haushaltsnaher Dienstleistungen gemäß § 35a Einkommensteuergesetz (EStG).

Die Kläger sind Ehegatten, die im Streitjahr 2011 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt worden sind. Abweichend von der für das Jahr 2011 eingereichten Einkommensteuererklärung ließ das Finanzamt Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen unberücksichtigt und setzte die Einkommensteuer 2011 mit Bescheid vom 17. September 2013 fest. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass eine Rechnung vom 28. Dezember 2011 über 5.969,04 € der Firma XYZ für erbrachte Handwerkerleistungen wegen der Anlage eines Gartenteichs und Pflasterarbeiten nicht steuermindernd gemäß § 35a EStG anzuerkennen sei, da keine bankmäßige Dokumentation des Zahlungsvorgangs vorgelegt worden war.