Die Klage wird abgewiesen.
2.Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen.
3.Die Revision wird zugelassen.
Streitig ist, ob bei der Berechnung der Aufwendungen für außergewöhnliche Belastung ein Haushaltsersparnisbetrag für jeden der beiden Steuerpflichtigen bei den Kosten der Heimunterbringung anzusetzen ist.
Beide Kläger sind seit Mai 2013 im C untergebracht. Der bestehende Haushalt der Kläger wurde mit Ablauf des 04.07.2013 aufgelöst. Die Allgemeinärzte X und Y bescheinigten mit ärztlichem Attest vom 13.05.2014, dass die Klägerin nach der Krankenhausentlassung und einem ReHa-Aufenthalt im Mai 2013 nicht mehr in der Lage war, sich selbst zu versorgen und einen Haushalt zu führen. Der Kläger ist pflegebedürftig im Sinne der Pflegestufe 2.
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