Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten des Verfahrens vor dem Gerichtshof der Europäischen Union.
Die Revision wird zugelassen.
Streitig ist, ob die Überführung von Rechten in eine ausländische Betriebsstätte zur Aufdeckung und Versteuerung von stillen Reserven führt.
Die Klägerin hat ihren Sitz in A. Komplementärin ist die B GmbH, die ebenfalls in A ansässig ist. Kommanditisten sind die C B.V., und - seit dem 24. Mai 2005 - die D B.V. (je 50 %), die beide ihren Sitz in den Niederlanden haben und zu diesem Zeitpunkt zugleich Kommanditisten (ebenfalls zu je 50 %) der E GmbH & Co. KG mit Sitz in A waren. Sämtliche vorgenannten Firmen gehören zur F B.V./NL.
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