FG Nürnberg - Urteil vom 11.02.2016
4 K 1104/14
Normen:
EStG § 15 Abs. 2 S. 1;

Einkommensteuerliche Ausübung der gewerblichen Vermietung einer Ferienwohnung mit Gewinnerzielungsabsicht

FG Nürnberg, Urteil vom 11.02.2016 - Aktenzeichen 4 K 1104/14

DRsp Nr. 2016/8383

Einkommensteuerliche Ausübung der gewerblichen Vermietung einer Ferienwohnung mit Gewinnerzielungsabsicht

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 2 S. 1;

Tatbestand

Streitig ist, ob die gewerbliche Vermietung einer Ferienwohnung mit Gewinnerzielungsabsicht ausgeübt wird.

Die verheiratete Klägerin wurde für die Streitjahre 2004 bis 2011 mit ihrem Ehemann beim Wohnsitz-Finanzamt 1 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt, §§ 26, 26b EStG (Einkommensteuergesetz).

I.

Mit Bauträgervertrag vom 29.12.1995 erwarb die Klägerin in 2 einen 25,00/1.000 Miteigentumsanteil an dem Grundstück, Flurstück-Nr., "xxx" (Bauplatz), auf dem eine in ihrem Sondereigentum stehende Ferienwohnung im Haus Nr. 6 (Wohnung 6b) errichtet werden sollte. Es handelt sich hierbei um eine in Holzständerbauweise zu errichtende Doppelhaushälfte mit einer Wohnfläche von 50 qm. Laut Kaufvertrag betrug der Netto-Kaufpreis 135.000 DM (69.024 €). Laut Anlagenverzeichnis zum 01.01.2004 wurden als ursprüngliche Anschaffungskosten davon abweichend folgende Beträge angesetzt:

Gebäude 115.843,60 DM (59.229,89 €)
Grund und Boden 20.280,00 DM (10.369,00 €)
Inventar 13.731,15 DM (7.020,63 €)