BFH - Urteil vom 23.10.2013
X R 33/10
Normen:
DBA-Schweiz 1971/1992/2002 Art. 21; GG Art. 20 Abs. 3; EStG § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a; EStG § 34 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 4;
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 28.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 1464/08

Einkommensteuerliche Behandlung der Austrittsleistung einer schweizerischen öffentlich-rechtlichen Pensionskasse

BFH, Urteil vom 23.10.2013 - Aktenzeichen X R 33/10

DRsp Nr. 2013/25222

Einkommensteuerliche Behandlung der Austrittsleistung einer schweizerischen öffentlich-rechtlichen Pensionskasse

1. Eine Austrittsleistung, die von einer schweizerischen öffentlich-rechtlichen Pensionskasse nach dem 31. Dezember 2004 ausgezahlt wird, ist als "andere Leistung" mit dem Besteuerungsanteil gemäß § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG zu besteuern.2. Die erst durch das AltEinkG begründete Steuerpflicht verstößt weder gegen den Vertrauensschutzgrundsatz noch gegen das Rückwirkungsverbot.3. Die Austrittsleistung kann gemäß § 34 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 4 EStG ermäßigt besteuert werden.

Normenkette:

DBA-Schweiz 1971/1992/2002 Art. 21; GG Art. 20 Abs. 3; EStG § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a; EStG § 34 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 4;

Gründe

I.

Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) wurden im Streitjahr 2005 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Die Klägerin war vom 1. August 1991 bis zum 31. Juli 2005 bei dem Kanton Basel-Stadt teilzeitbeschäftigt. Am 1. August 1995 trat sie der Pensionskasse des Basler Staatspersonals (PKBS) bei. Von 1990 bis zu diesem Zeitpunkt war sie Mitglied einer anderen schweizerischen Pensionskasse gewesen. Deren Austrittsleistung wurde von der PKBS als Eintrittsleistung entgegengenommen.