Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 23. Juni 2014 9 K 4022/12 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.
I.
Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) wurden im Streitjahr (2010) zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger erwarb im September 2008 Xetra-Gold Inhaberschuldverschreibungen (Xetra-Gold), die er im März 2010 mit einem Gewinn in Höhe von 623.834 € veräußerte.
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