Auf die Revision der Klägerinnen wird das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 24. März 2014
Der Feststellungsbescheid 1990 des Beklagten über die gesonderte und einheitliche Feststellung der Besteuerungsgrundlagen vom 23. Februar 2011 wird geändert.
Es werden Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 6.332 DM festgestellt.
Diese Einkünfte werden der Klägerin zu 1. in Höhe von 4.750 DM und den Klägerinnen zu 2. und 3. zu je 791 DM zugerechnet.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des gesamten Verfahrens haben der Beklagte zu 93 %, die Klägerinnen zu 7 % zu tragen.
I. Die Beteiligten streiten darüber, ob veräußerte Grundstücke zu einem verpachteten land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen gehörten oder Privatvermögen waren.
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