BFH - Urteil vom 29.03.2017
VI R 82/14
Normen:
EStG § 20;
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 24.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 2635/12

Einkommensteuerliche Behandlung des Gewinns aus der Veräußerung verpachteter landwirtschaftlicher Betriebe

BFH, Urteil vom 29.03.2017 - Aktenzeichen VI R 82/14

DRsp Nr. 2017/11483

Einkommensteuerliche Behandlung des Gewinns aus der Veräußerung verpachteter landwirtschaftlicher Betriebe

Wer einen landwirtschaftlichen Betrieb erwirbt und alsdann verpachtet, ohne ihn selbst genutzt zu haben, erzielt keine Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft. Der Gewinn aus der Veräußerung dieser landwirtschaftlichen Grundstücke ist somit als Veräußerung von Grundstücken des Privatvermögens nur nach Maßgabe des § 23 Abs. 1 Nr. 1 EStG einkommensteuerbar.

Tenor

Auf die Revision der Klägerinnen wird das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 24. März 2014 13 K 2635/12 aufgehoben.

Der Feststellungsbescheid 1990 des Beklagten über die gesonderte und einheitliche Feststellung der Besteuerungsgrundlagen vom 23. Februar 2011 wird geändert.

Es werden Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 6.332 DM festgestellt.

Diese Einkünfte werden der Klägerin zu 1. in Höhe von 4.750 DM und den Klägerinnen zu 2. und 3. zu je 791 DM zugerechnet.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens haben der Beklagte zu 93 %, die Klägerinnen zu 7 % zu tragen.

Normenkette:

EStG § 20;

Gründe

I. Die Beteiligten streiten darüber, ob veräußerte Grundstücke zu einem verpachteten land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen gehörten oder Privatvermögen waren.