BFH - Urteil vom 30.11.2022
VIII R 30/20
Normen:
EStG § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Buchst. b; EStG § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 7; EStG § 32d Abs. 2 Nr. 1 S. 1 Buchst. b; EStG § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 4; AO § 42; HGB § 255; EStG 2014;
Fundstellen:
AG 2023, 284
BFH/NV 2023, 659
DStRE 2023, 525
FR 2023, 428
Vorinstanzen:
FG München, vom 20.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 3102/17

Einkommensteuerliche Behandlung des sog. BondstrippingAufteilung der Anschaffungskosten auf den Anleihemantel und die Zinsscheine

BFH, Urteil vom 30.11.2022 - Aktenzeichen VIII R 30/20

DRsp Nr. 2023/3077

Einkommensteuerliche Behandlung des sog. Bondstripping Aufteilung der Anschaffungskosten auf den Anleihemantel und die Zinsscheine

1. Nach der Rechtslage bis zur Einfügung des § 20 Abs. 2 Sätze 4 und 5, Abs. 4 Sätze 8 und 9 EStG durch das Investmentsteuerreformgesetz vom 19.07.2016 sind im Fall des sog. Bondstripping von im Privatvermögen gehaltenen Bundesanleihen deren Anschaffungskosten nicht auf den durch die Trennung entstandenen Anleihemantel und die Zinsscheine aufzuteilen. 2. § 32d Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 Buchst. b EStG in der bis zum JStG 2020 geltenden Fassung ist nicht dergestalt teleologisch zu reduzieren, dass die Norm keine Anwendung findet, wenn durch die Veräußerung einer Kapitalforderung i.S. des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG an eine Kapitalgesellschaft, an der der Steuerpflichtige zu mindestens 10 % beteiligt ist, ein Verlust entsteht.

Tenor

Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des Finanzgerichts München vom 20.10.2020 – 12 K 3102/17 aufgehoben.