Streitig ist, ob das Finanzamt die nach einer Außenprüfung ergangenen Einkommensteuer-Änderungsbescheide 1990 und 1991 zu Recht erneut dahin geändert hat, dass es den für das Wirtschaftsjahr 1990 / 1991 angesetzten landwirtschaftlichen Gewinn nachträglich um 15.717,-- DM erhöhte.
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