Die Klage wird abgewiesen.
2.Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
I.
Der Kläger erzielt Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und wird beim Beklagten, dem Finanzamt Freising, zur Einkommensteuer veranlagt. Die Veranlagung zur Einkommensteuer 2010 erfolgte zunächst im Bescheid vom 15.07.2011 erklärungsgemäß.
Aufgrund einer Kontrollmitteilung des Finanzamts ..., wonach der Kläger aufgrund einer Vergleichsvereinbarung im Jahr 2010 25.000 Euro erhalten habe, erklärte der Kläger auf Befragen, es habe sich um nichtsteuerbaren Schadensersatz gehandelt. Der Beklagte erließ am 30.07.2014 einen Einkommensteueränderungsbescheid und erhöhte die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit um 25.000 Euro. Dabei ging er vom Vorliegen einer Entlassungsentschädigung aus und wandte hinsichtlich des Steuersatzes § 34 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) an.
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