BFH - Urteil vom 17.04.2013
X R 18/11
Normen:
EStG § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb;
Vorinstanzen:
Niedersächsisches FG, vom 17.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 12044/08

Einkommensteuerliche Behandlung einer privaten Rentenversicherung

BFH, Urteil vom 17.04.2013 - Aktenzeichen X R 18/11

DRsp Nr. 2013/15874

Einkommensteuerliche Behandlung einer privaten Rentenversicherung

1. Bei privaten Rentenversicherungsverträgen ist sowohl die garantierte Mindestrente als auch die nicht garantierte Überschussbeteiligung einheitlich mit dem Ertragsanteil nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb EStG anzusetzen (Anschluss an BMF-Schreiben vom 26. November 1998, BStBl I 1998, 1508; Klarstellung zum Senatsurteil vom 20. Juni 2006 X R 3/06, BFHE 214, 185, BStBl II 2006, 870). Dies gilt unabhängig davon, ob die Überschussbeteiligung als konstanter Betrag oder in degressiver Form ausgezahlt wird.2. Im Rahmen der Überschussprognose für einen Rentenversicherungsvertrag, der nach dem Zeitpunkt der Einbringung des Entwurfs des AltEinkG in den Bundestag (9. Dezember 2003) abgeschlossen wurde, sind bereits die durch das AltEinkG mit Wirkung ab dem 1. Januar 2005 herabgesetzten Ertragsanteile anzusetzen.

Normenkette:

EStG § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb;

Gründe

I.

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) haben im Streitjahr 2004 geheiratet und wurden für dieses Jahr zur Einkommensteuer zusammen veranlagt. Für das Streitjahr 2003 wurde der Kläger einzeln zur Einkommensteuer veranlagt.

Der am 2. März 1971 geborene Kläger schloss in den Streitjahren mit einer Versicherungsgesellschaft (V) die folgenden Verträge über aufgeschobene Rentenversicherungen gegen Einmalbeitrag ab: