BFH - Urteil vom 10.05.2016
IX R 33/14
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 1; EStG § 21 Abs. 1;
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 23.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 302/13

Einkommensteuerliche Behandlung einer Zahlung an den Grundpfandgläubiger aus Anlass des Erwerbs eines Grundstück

BFH, Urteil vom 10.05.2016 - Aktenzeichen IX R 33/14

DRsp Nr. 2016/13713

Einkommensteuerliche Behandlung einer Zahlung an den Grundpfandgläubiger aus Anlass des Erwerbs eines Grundstück

1. NV: Zu erwartende Nutzungsvorteile einer Immobilie sind keine Vermögensgegenstände. 2. NV: Die schlechte Vermietbarkeit von Absetzungen für außergewöhnliche technische und wirtschaftliche Abnutzungen (AfaA) auf den Grund und Boden.

Zahlt der Erwerber eines Grundstücks, auf dem sich eine vermietete Halle befindet, zur Vorfinanzierung an die finanzierende Bank abgetretener Mieten einen Betrag an die finanzierende Bank, damit diese Lastenfreistellung erteilt, so kann es sich um Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung handeln, wenn der Steuerpflichtige die Zahlung auch deshalb geleistet hat, um für das Objekt eine Nachfolgefinanzierung bei einem anderen Kreditinstitut zu erlangen und damit mittelbar sichergestellt hat, dass das maßgebliche Immobilienobjekt weiterhin der Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung dienen kann.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 23. September 2014 8 K 302/13 aufgehoben.

Die Sache wird an das Niedersächsische Finanzgericht zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 1; EStG § 21 Abs. 1;

Gründe