FG Bremen - Urteil vom 24.08.2016
1 K 67/16 (6)
Normen:
EStG § 4 Abs. 4; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 1;

Einkommensteuerliche Behandlung von Aufwendungen für erworbene Vertragsarztzulassungen

FG Bremen, Urteil vom 24.08.2016 - Aktenzeichen 1 K 67/16 (6)

DRsp Nr. 2016/20022

Einkommensteuerliche Behandlung von Aufwendungen für erworbene Vertragsarztzulassungen

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 4; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die steuerliche Behandlung von Aufwendungen für erworbene Vertragsarztzulassungen durch die Kläger.

Die Kläger betrieben in den Streitjahren als Ärzte eine Gemeinschaftspraxis (im Folgenden: Gemeinschaftspraxis) zunächst in der Form der GbR. Am 1. Juni 2006 wurde die Gemeinschaftspraxis in das Partnerschaftsregister eingetragen.

Mit Gesellschaftsvertrag vom 29. März 1994 errichteten (L) und (S) eine Gemeinschaftspraxis. L und S waren zu je 50 % an der Gemeinschaftspraxis beteiligt.

Mit Vertrag vom 13. Februar 1998 wurde die Gemeinschaftspraxis um (B) erweitert. B erwarb einen Gesellschaftsanteil i.H.v. 10 %.

Im Jahr 2001 trat (CL) in die Gemeinschaftspraxis ein und erwarb einen 10 %-igen Anteil an der Gemeinschaftspraxis.

Im Jahr 2004 wurde darüber hinaus (KB) in die Gemeinschaftspraxis aufgenommen. Zu diesem Zweck schloss die Gemeinschaftspraxis L/S/B/CL (Partner 1) mit (M) (Partner 2) am 01. Juni 2004 einen Gemeinschaftspraxisvertrag in der Form der Gesellschaft des bürgerlichen Rechts.