BFH - Urteil vom 06.02.2013
VI R 28/11
Normen:
EStG § 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 24.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 992/08

Einkommensteuerliche Behandlung von Beihilfeleistungen an nicht beamtete Versorgungsempfänger

BFH, Urteil vom 06.02.2013 - Aktenzeichen VI R 28/11

DRsp Nr. 2013/15863

Einkommensteuerliche Behandlung von Beihilfeleistungen an nicht beamtete Versorgungsempfänger

An nichtbeamtete Versorgungsempfänger gezahlte Beihilfen im Krankheitsfall sind Bezüge aus früheren Dienstleistungen i.S. des § 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 EStG.

Normenkette:

EStG § 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2;

Gründe

I.

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) war Arbeitnehmer des A e.V. Er hat seit Beginn seines Arbeitsverhältnisses aufgrund einer Betriebsvereinbarung über die Beihilfegewährung Anspruch auf eine Beihilfe in Krankheits-, Geburts- oder Todesfällen. Im Streitjahr 2006 bezog der Kläger eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung sowie Versorgungsbezüge von der A ... GmbH. Er erhielt Versorgungsbezüge in Höhe von 30.977,87 € und Beihilfeleistungen in Höhe von 2.789,28 €.

Nach § 1 der Beihilferichtlinie des A e.V. werden Beihilfen gewährt an

1.

"alle Belegschaftsangehörigen (...)"

2.

"die Versorgungsempfänger (...), bei denen die Zurruhesetzung unmittelbar aus einem aktiven Beschäftigungsverhältnis beim A e.V. (...) erfolgte".