BFH - Urteil vom 29.08.2017
VIII R 17/13
Normen:
EStG § 3 Nr. 2b, § 3c;
Fundstellen:
BFHE 260, 35
HFR 2018, 525
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 13.02.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 1346/11

Einkommensteuerliche Behandlung von dem Arbeitgeber gewährten Leistungen zur Eingliederung in Arbeit

BFH, Urteil vom 29.08.2017 - Aktenzeichen VIII R 17/13

DRsp Nr. 2018/2534

Einkommensteuerliche Behandlung von dem Arbeitgeber gewährten Leistungen zur Eingliederung in Arbeit

Ob trotz fehlender ausdrücklicher Differenzierung des Gesetzgebers zwischen Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch an Arbeitnehmer und solchen an Arbeitgeber allein schon wegen des Verweises (in § 3 Nr. 2b EStG) auf "Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch " der Wille des Gesetzgebers hinreichend deutlich zu entnehmen ist, die Steuerfreistellung nur für Leistungen an Arbeitnehmer vorsehen zu wollen, kann offenbleiben; selbst bei unterstellter Steuerfreiheit der Zuschüsse kommt eine Minderung der Einkommensteuer in Höhe der vereinnahmten Zuschusszahlungen nicht in Betracht, weil in dieser Höhe der geltend gemachte Betriebsausgabenabzug für die Löhne an die mit den Zuschüssen geförderten Mitarbeiter nach § 3c Abs. 1 EStG wegen unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhangs der Lohnzahlungen mit steuerfreien Einnahmen zu kürzen ist.

Tenor

Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 13. Februar 2013 4 K 1346/11 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens haben die Kläger zu tragen.

Normenkette:

EStG § 3 Nr. 2b, § 3c;

Gründe

I.