BFH - Urteil vom 03.05.2016
VIII R 4/13
Normen:
GewStG § 2 Abs. 1 S. 1; EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
FG München, vom 27.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 2146/10

Einkommensteuerliche Behandlung von Einkünften aus der Entwicklung von System- und AnwendungssoftwareAbgrenzung von gewerblicher und selbständiger Tätigkeit

BFH, Urteil vom 03.05.2016 - Aktenzeichen VIII R 4/13

DRsp Nr. 2016/13315

Einkommensteuerliche Behandlung von Einkünften aus der Entwicklung von System- und Anwendungssoftware Abgrenzung von gewerblicher und selbständiger Tätigkeit

NV: Bei der im Rahmen der sog. Ähnlichkeitsprüfung erforderlichen berufstypischen Tätigkeit und der erforderlichen Vorbildung eines Autodidakten handelt es sich um kumulative Voraussetzungen des Vorliegens eines ähnlichen Berufs. Ein Autodidakt, der zwar zum Teil wie ein Diplom-Wirtschaftsinformatiker berufstypisch tätig ist, dem es aber an Kenntnissen fehlt, die in ihrer Gesamtheit mit den Kenntnissen eines Diplom-Informatikers vergleichbar sind, ist nicht freiberuflich, sondern gewerblich tätig (BFH-Urteil vom 16. September 2014 VIII R 8/12 unter Rz. 15 ff, juris).