Auf die Revision der Klägerin werden das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 5. September 2012 6 K 39/12 und die Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 8. Februar 2012 aufgehoben.
Die Einkommensteuer der Klägerin für 2009 wird unter Abänderung des Einkommensteuerbescheids des Beklagten vom 27. Dezember 2010 unter Ansatz eines um 7.028 € geminderten zu versteuernden Einkommens festgesetzt.
Die Berechnung der Steuer wird dem Beklagten übertragen.
Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.
I.
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