I.
Streitig ist, ob eine Entschädigung aus einer Brandschadensversicherung bei der Ermittlung des Gewinns nach Durchschnittssätzen gemäß § 13a des Einkommensteuergesetzes in der im Streitjahr (2001) geltenden Fassung (EStG) zu erfassen ist.
Der Rechtsvorgänger des Klägers und Revisionsbeklagten (Kläger), der im September 20.. verstorbene R, erzielte im Streitjahr u.a. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft. Den Gewinn für den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb ermittelte er gemäß § 13a EStG nach Durchschnittssätzen für das Wirtschaftsjahr 1. Mai bis 30. April (s. § 4a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Satz 2 EStG, § 8c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung).
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