BFH - Urteil vom 25.09.2014
IV R 44/11
Normen:
EStG § 4a Abs. 2 Nr. 1; EStG § 13a Abs. 3, Abs. 6 Satz 1 Nrn. 2 und 4;
Vorinstanzen:
FG München, vom 07.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 3677/08

Einkommensteuerliche Behandlung von Gewinnen aus Entschädigungen für die Zerstörung eines Wirtschaftsguts des Anlagevermögens

BFH, Urteil vom 25.09.2014 - Aktenzeichen IV R 44/11

DRsp Nr. 2015/3674

Einkommensteuerliche Behandlung von Gewinnen aus Entschädigungen für die Zerstörung eines Wirtschaftsguts des Anlagevermögens

Gewinne aus Entschädigungen, die für die Zerstörung eines Wirtschaftsguts des Anlagevermögens durch höhere Gewalt geleistet werden, sind als Sondergewinne gemäß § 13a Abs. 6 Satz 1 Nr. 4 EStG in den Durchschnittssatzgewinn gemäß § 13a Abs. 3 EStG einzubeziehen.

Normenkette:

EStG § 4a Abs. 2 Nr. 1; EStG § 13a Abs. 3, Abs. 6 Satz 1 Nrn. 2 und 4;

Gründe

I.

Streitig ist, ob eine Entschädigung aus einer Brandschadensversicherung bei der Ermittlung des Gewinns nach Durchschnittssätzen gemäß § 13a des Einkommensteuergesetzes in der im Streitjahr (2001) geltenden Fassung (EStG) zu erfassen ist.

Der Rechtsvorgänger des Klägers und Revisionsbeklagten (Kläger), der im September 20.. verstorbene R, erzielte im Streitjahr u.a. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft. Den Gewinn für den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb ermittelte er gemäß § 13a EStG nach Durchschnittssätzen für das Wirtschaftsjahr 1. Mai bis 30. April (s. § 4a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Satz 2 EStG, § 8c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung).