BFH - Urteil vom 19.07.2011
X R 9/10
Normen:
EStG § 5 Abs. 1; EStG § 6 Abs. 2;
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 25.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 1570/07

Einkommensteuerliche Behandlungen von Rückstellungen eines Versicherungsvertreters wegen Erfüllungsrückstand aufgrund der Verpflichtung zur Nachbetreuung von Versicherungsverträgen

BFH, Urteil vom 19.07.2011 - Aktenzeichen X R 9/10

DRsp Nr. 2011/17784

Einkommensteuerliche Behandlungen von Rückstellungen eines Versicherungsvertreters wegen Erfüllungsrückstand aufgrund der Verpflichtung zur Nachbetreuung von Versicherungsverträgen

1. NV: Rückstellungen wegen Erfüllungsrückstandes sind zu bilden, wenn ein Versicherungsvertreter die Abschlussprovision nicht nur für die Vermittlung der Versicherung, sondern auch für die weitere Betreuung des Versicherungsvertrags erhält (Anschluss an BFH-Urteile vom 28. Juli 2004 XI R 63/03, BFHE 207, 205, BStBl II 2006, 866, und vom 9. Dezember 2009 X R 41/07, BFH/NV 2010, 860). 2. NV: Den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung und den Regelungen des EStG lässt sich keine Beschränkung der Pflicht zur Bildung von Rückstellungen auf wesentliche Verpflichtungen entnehmen. 3. NV: Für die Beurteilung der Wesentlichkeit ist nicht auf die künftigen Betreuungsaufwendungen für den einzelnen Vertrag, sondern auf die im Unternehmen des Steuerpflichtigen künftig insgesamt anfallenden Aufwendungen für die Betreuung abzustellen. 4. NV: Eine Rückstellung für die Verpflichtung zur Nachbetreuung von Versicherungsverträgen setzt voraus, dass der Steuerpflichtige zur Betreuung der Versicherungen rechtlich verpflichtet ist.