FG Nürnberg - Urteil vom 13.05.2016
4 K 1536/15
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4a;

Einkommensteuerliche Berücksichtigung der Fahrtkosten für Fahrten von der Wohnung zur Arbeitsstätte mit der Entfernungspauschale oder nach Reisekostengrundsätzen

FG Nürnberg, Urteil vom 13.05.2016 - Aktenzeichen 4 K 1536/15

DRsp Nr. 2016/12377

Einkommensteuerliche Berücksichtigung der Fahrtkosten für Fahrten von der Wohnung zur Arbeitsstätte mit der Entfernungspauschale oder nach Reisekostengrundsätzen

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4a;

Tatbestand

Streitig ist, ob bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit die Fahrtkosten für die Fahrten von der Wohnung zur Arbeitsstätte mit der Entfernungspauschale oder nach Reisekostengrundsätzen zu berücksichtigen sind.

Der Kläger wird einzeln zur Einkommensteuer veranlagt. Im Streitjahr 2014 war er vom 01.01.2014 bis 12.05.2014 in A und vom 13.05.2014 bis 31.12.2014 in B als LKW-Fahrer zum Transport von Schüttgütern tätig. Den leeren LKW holte er arbeitstäglich am selben Betriebsstandort seines jeweiligen Arbeitgebers ab, um zu entsprechenden Ladestationen (z.B. Steinbruch) zu fahren und die Ladung zum Abladeort (z.B. Baustelle) zu transportieren.

In seiner Einkommensteuererklärung 2014 machte der Kläger bei der Ermittlung seiner Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit u.a. u.a. Aufwendungen für die Fahrten zur Arbeitsstätte wie folgt geltend:

Zeitraum Betriebssitz Arbeitgeber Aufwand
01.01.2014 bis 12.05.2014 A 26 Arbeitstage x doppelte Entfernung
8 km x 0,30 € = 62,40 €
13.05.2014 bis 31.12.2014 B