FG Köln - Urteil vom 23.01.2015
3 K 3439/10
Normen:
AO § 164 Abs. 2; AO § 165 Abs. 2 S. 1; EStG § 7g Abs. 7;

Einkommensteuerliche Berücksichtigung der Verluste aus einem selbständigen Schreib- und Büroservice

FG Köln, Urteil vom 23.01.2015 - Aktenzeichen 3 K 3439/10

DRsp Nr. 2016/7331

Einkommensteuerliche Berücksichtigung der Verluste aus einem selbständigen Schreib- und Büroservice

Tenor

Der Einkommensteuerbescheid 2001 vom 03.08.2009 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 08.10.2010 wird dahingehend geändert, dass ein Verlust der Klägerin aus Gewerbebetrieb i.H.v. 6.505 DM (3.326 €) berücksichtigt wird. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden den Klägern zu 80 % und dem Beklagten zu 20 % auferlegt.

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Normenkette:

AO § 164 Abs. 2; AO § 165 Abs. 2 S. 1; EStG § 7g Abs. 7;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darum, ob die von der Klägerin in den Streitjahren erklärten Verluste aus einem selbständigen Schreib- und Büroservice steuerlich zu berücksichtigen sind.