FG Münster - Urteil vom 31.08.2016
12 K 3245/15 E
Normen:
ErbStG § 13a; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1a;
Fundstellen:
BB 2016, 2581

Einkommensteuerliche Berücksichtigung der Versorgungsleistungen eines Vermögensübernehmers als Sonderausgaben

FG Münster, Urteil vom 31.08.2016 - Aktenzeichen 12 K 3245/15 E

DRsp Nr. 2016/17405

Einkommensteuerliche Berücksichtigung der Versorgungsleistungen eines Vermögensübernehmers als Sonderausgaben

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen werden nicht erstattet.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

ErbStG § 13a; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1a;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten darüber, ob Versorgungsleistungen eines Vermögensübernehmers gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG 2013 als Sonderausgaben zu berücksichtigen sind.

Die verheirateten Kläger (Kl.) werden zur Einkommensteuer (ESt) zusammen veranlagt. Der Kl. erzielt unter anderem aus seiner Beteiligung an der T 4 GmbH & Co. KG (T 4-KG) Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von X €. Enthalten sind Erträge aus der im Sonderbetriebsvermögen gehaltenen Beteiligung an der T 5 GmbH (T 5 GmbH). Die T 5 GmbH ist Komplementärin der T 5 GmbH & Co. KG und ist zu 100 % am Vermögen dieser KG beteiligt.

Mit notariellem Vertrag vom 17.12.2012 (Urk. Nr. 000/0010; Notar C, S) hatte der Vater des Kl., der bisherige alleinige Gesellschafter der T 5 GmbH, der Beigeladene T 3, seinen Geschäftsanteil an der T 5 GmbH im Nennwert von X € zur Regelung der vorweggenommenen Erbfolge auf den Kl. übertragen. Der Wert des übertragenen Anteils wurde als nach § 13a ErbStG begünstigtes Vermögen mit X € festgestellt.