FG Hamburg - Urteil vom 10.06.2016
5 K 185/13
Normen:
EStG § 20 Abs. 1 Nr. 11; EStG § 22 Nr. 3;

Einkommensteuerliche Berücksichtigung der von einem Stillhalter bei Optionsgeschäften gezahlten Barausgleiche

FG Hamburg, Urteil vom 10.06.2016 - Aktenzeichen 5 K 185/13

DRsp Nr. 2016/13881

Einkommensteuerliche Berücksichtigung der von einem Stillhalter bei Optionsgeschäften gezahlten Barausgleiche

Normenkette:

EStG § 20 Abs. 1 Nr. 11; EStG § 22 Nr. 3;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Fragen, ob Barausgleiche, die der Kläger als Stillhalter bei Optionsgeschäften in den Streitjahren 2009 bis 2011 zahlte, steuerlich zu berücksichtigen sind und ob Prämien aus Glattstellungsgeschäften, die der Kläger zur Löschung seiner Verpflichtungen als Stillhalter ausführte, zu negativen Kapitaleinkünften führen.

Der Kläger war in den Streitjahren Verkäufer von Optionen (Stillhalter, Short-Positionen) auf den Aktienindex DAX, die er in seinem Privatvermögen hielt. Die Optionen wurden an der Eurex Deutschland abgewickelt.