FG Köln - Urteil vom 26.01.2017
14 K 2643/16
Normen:
EStG § 33 Abs. 1; EStG § 33 Abs. 3; EStG § 33a Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
EFG 2017, 837

Einkommensteuerliche Berücksichtigung von Aufwendungen für die Unterbringung der Mutter des Steuerpflichtigen in einem Altenpflegeheim als außergewöhnliche Belastungen

FG Köln, Urteil vom 26.01.2017 - Aktenzeichen 14 K 2643/16

DRsp Nr. 2017/5029

Einkommensteuerliche Berücksichtigung von Aufwendungen für die Unterbringung der Mutter des Steuerpflichtigen in einem Altenpflegeheim als außergewöhnliche Belastungen

Tenor

Der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2010 vom 21. Juli 2011 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 26. September 2016 wird dahingehend geändert, dass außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG in Höhe von 7.196 EUR vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden und die Einkommensteuer entsprechend niedriger festgesetzt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Berechnung der Einkommensteuer wird dem Beklagten übertragen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 33 Abs. 1; EStG § 33 Abs. 3; EStG § 33a Abs. 1 S. 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Berücksichtigung von Aufwendungen für die Unterbringung der Mutter des Steuerpflichtigen in einem Altenpflegeheim als außergewöhnliche Belastungen i.S. des § 33 des Einkommensteuergesetztes in der für das Streitjahr (2010) gültigen Fassung (EStG).

Der Kläger ist von Beruf Finanzbeamter und wird mit seiner Ehefrau zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.