Der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2010 vom 21. Juli 2011 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 26. September 2016 wird dahingehend geändert, dass außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG in Höhe von 7.196 EUR vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden und die Einkommensteuer entsprechend niedriger festgesetzt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Berechnung der Einkommensteuer wird dem Beklagten übertragen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird zugelassen.
Die Beteiligten streiten über die Berücksichtigung von Aufwendungen für die Unterbringung der Mutter des Steuerpflichtigen in einem Altenpflegeheim als außergewöhnliche Belastungen i.S. des § 33 des Einkommensteuergesetztes in der für das Streitjahr (2010) gültigen Fassung (EStG).
Der Kläger ist von Beruf Finanzbeamter und wird mit seiner Ehefrau zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.
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