FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 18.10.2018
9 K 11390/16
Normen:
EStG § 33 Abs. 1; EStG § 33 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
EFG 2019, 106

Einkommensteuerliche Berücksichtigung von Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung als außergewöhnliche Belastung

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18.10.2018 - Aktenzeichen 9 K 11390/16

DRsp Nr. 2018/18801

Einkommensteuerliche Berücksichtigung von Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung als außergewöhnliche Belastung

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.

Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.

Normenkette:

EStG § 33 Abs. 1; EStG § 33 Abs. 2 S. 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob Aufwendungen der Klägerin für eine künstliche Befruchtung im Rahmen einer Kinderwunschbehandlung bei der Einkommenbesteuerung als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen sind.

Die im Dezember 1974 geborene Klägerin erzielte im Jahr 2015 (Streitjahr) Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit sowie aus Vermietung und Verpachtung. In ihrer Einkommensteuererklärung machte die unverheiratete Klägerin Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung in Höhe von 12.531,85 € geltend. Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der Aufwendungen ebenso unstreitig wie der Umstand, dass die Klägerin diese Kosten selbst getragen hat.