FG Nürnberg - Urteil vom 15.12.2016
4 K 651/15
Normen:
EStG § 9c Abs. 1; EStG § 9c Abs. 3 S. 1;

Einkommensteuerliche Berücksichtigung von erwerbsbedingten Kinderbetreuungskosten für ein über vierzehnjähriges Kind

FG Nürnberg, Urteil vom 15.12.2016 - Aktenzeichen 4 K 651/15

DRsp Nr. 2017/4449

Einkommensteuerliche Berücksichtigung von erwerbsbedingten Kinderbetreuungskosten für ein über vierzehnjähriges Kind

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

3.

Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Normenkette:

EStG § 9c Abs. 1; EStG § 9c Abs. 3 S. 1;

Tatbestand

Streitig ist die Berücksichtigung von erwerbsbedingten Kinderbetreuungskosten nach § 9c EStG für ein Kind, das im Streitjahr das 14. Lebensjahr bereits vollendet hatte.

In der Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung 2011 für die klagende Gesellschaft wurden für den Gesellschafter Z - den Beigeladenen - Sonderbetriebsausgaben in Höhe von 6.014,70 € erklärt. Bei den Angaben zu erwerbsbedingten Kinderbetreuungskosten wurden für den Beigeladenen für drei Kinder jeweils 2.021 € an Aufwendungen geltend gemacht. Hierzu wurde erläutert, es hätten zwei Arbeitsverhältnisse mit zwei Angestellten bestanden, für die Gesamtaufwendungen von 17.324 € entfallen seien. Davon entfielen 70 % (12.127 €) auf Kosten der Kinderbetreuung für das am 26.11.1996 geborene Kind X1 sowie für die am 22.10.2000 geborenen Zwillinge X2 und X3 . 50 % hiervon (= 6.063 €) mache der Beigeladene als erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten geltend.