FG Münster - Urteil vom 19.02.2016
12 K 1620/15 E
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4;
Fundstellen:
BB 2016, 1941
DB 2016, 12

Einkommensteuerliche Berücksichtigung von Fahrtkosten nach Dienstreisegrundsätzen und Verpflegungsmehraufwendungen im Rahmen der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit

FG Münster, Urteil vom 19.02.2016 - Aktenzeichen 12 K 1620/15 E

DRsp Nr. 2016/13517

Einkommensteuerliche Berücksichtigung von Fahrtkosten nach Dienstreisegrundsätzen und Verpflegungsmehraufwendungen im Rahmen der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Berücksichtigung von Fahrtkosten nach Dienstreisegrundsätzen und Verpflegungsmehraufwendungen im Rahmen der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit.

Die ledige Klägerin erzielt als Polizeibeamtin Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Sie versah im Streitjahr ihren Dienst bei der Polizeiwache E im Wach- und Wechseldienst. Ein eigenes Büro stand ihr dort nicht zur Verfügung. Sie fuhr im Streitjahr arbeitstäglich mit dem eigenen PKW zur Polizeiwache. Von dort nahm sie ihren Streifendienst im Streifenwagen mit einem Kollegen auf.

Im Rahmen ihrer Einkommensteuer-Erklärung 2013 beantragte sie die Berücksichtigung der Fahrten von der Wohnung zur Polizeiwache nach Reisekostengrundsätzen in Höhe von 1.872,00 € (195 Tage x 32 km x 0,30 €) und darüber hinaus Verpflegungsmehraufwand für 195 Tage mit mindestens achtstündiger Abwesenheit in Höhe von 1.170,00 € (6,00 € x 195 Tage). Sie ging davon aus, dass sie keine regelmäßige Arbeitsstätte habe.