FG Baden-Württemberg - Gerichtsbescheid vom 14.07.2021
5 K 161/20
Normen:
EStG § 32d Abs. 1;

Einkommensteuerliche Berücksichtigung von Kapitalerträgen nach Abzug des Sparer-Pauschbetrags

FG Baden-Württemberg, Gerichtsbescheid vom 14.07.2021 - Aktenzeichen 5 K 161/20

DRsp Nr. 2021/17992

Einkommensteuerliche Berücksichtigung von Kapitalerträgen nach Abzug des Sparer-Pauschbetrags

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

3.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 32d Abs. 1;

Tatbestand

Der Kläger ist verheiratet und wurde im Streitjahr 2018 zusammen mit seiner Ehefrau zur Einkommensteuer veranlagt.

Zur Finanzierung des selbstgenutzten Hauses schloss er als Verbraucher verschiedene Darlehensverträge mit der Bank ab.

Die Darlehensverträge waren mit einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung nach §§ 495, 355 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) versehen. Der anwaltlich vertretene Kläger widerrief mit Schreiben vom 18. April 2016 die Darlehensverträge. In der Folge kam es am 18. Juli 2018 zu einem Vergleichsangebot der Bank, das der Kläger mit Anwaltsschreiben vom 25. Juli 2018 annahm. Der Vergleich sah dabei folgende maßgeblichen Regelungen vor:

"1. Vollständige Rückführung der ausstehenden Darlehensvaluta, IBAN DE XX XXXX XXXX XXXX XXXX XX und DE XX XXXX XXXX XXXX XXXX XX (X-Darlehen). Wir gehen hierbei davon aus, dass die Darlehensraten bis zur Ablösung gezahlt werden.