FG Hessen - Urteil vom 10.08.2020
9 K 141/19
Normen:
DBA-Großbritannien (2010) Art. 7;
Fundstellen:
DStRE 2021, 633

Einkommensteuerliche Berücksichtigung von Verlusten aus einem Goldhandel als (negative) Progressionseinkünfte i.R.d. Abgrenzung eines Gewerbebetriebs von der privaten Vermögensverwaltung

FG Hessen, Urteil vom 10.08.2020 - Aktenzeichen 9 K 141/19

DRsp Nr. 2021/7765

Einkommensteuerliche Berücksichtigung von Verlusten aus einem Goldhandel als (negative) Progressionseinkünfte i.R.d. Abgrenzung eines Gewerbebetriebs von der privaten Vermögensverwaltung

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

DBA-Großbritannien (2010) Art. 7;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die einkommensteuerliche Berücksichtigung von Verlusten aus einem Goldhandel als (negative) Progressionseinkünfte im Sinne des § 32b des Einkommensteuergesetzes - EStG - einer nach englischem Recht gegründeten Limited Liability Partnership - LLP -, an der der Kläger maßgeblich beteiligt war.

Der Kläger erklärte in seiner Einkommensteuererklärung 2012 - soweit vorliegend von Interesse - einen steuerpflichtigen Gewinn aus der Veräußerung eines Anteils an der A-GmbH i.H.v. xxxxxxxxxx € (Bl. 8 Einkommensteuerakten). Weiterhin wurde bei den übrigen ausländischen Einkünften (nach DBA steuerfreie Einkünfte/Progressionsvorbehalt, Bl. 16, 17 Einkommensteuerakten) ein nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelter Verlust aus seiner Beteiligung an der B LLP (im Folgenden: LLP) i.H.v. xxxxxxxxxx € geltend gemacht.

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