Der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2012 vom 29.08.2013, geändert durch Bescheid vom 16.01.2014 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 27.06.2014 wird dahingehend geändert, dass weitere Betriebsausgaben in Höhe von 1.962,16 € bei den Einkünften aus selbstständiger Arbeit steuermindernd zu berücksichtigen sind.
2.Die Berechnung der festzusetzenden Einkommensteuer wird dem Beklagten übertragen.
3.Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.
4.Das Urteil ist wegen der vom Beklagten zu tragenden Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Hinterlegung oder Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruches der Klägerin abwenden, wenn nicht die Klägerin vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
5.Die Revision wird zugelassen
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